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Aktuelles

Das neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz 2009


Am 31.10.2008 wurde der Text der Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Gesetzesänderung tritt zum 01.01.2009 in Kraft und beinhaltet folgende Neuerungen:

KWK-Anlagen

  • Gefördert werden nur noch hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne der EU-KWK-Richtlinie 2004/8/EG vom 11.02.2004. Es ist geplant, eine Liste der förderfähigen KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 2 MW aufzubauen und auf die BAFA-Internetseite zu stellen; die Hocheffizienz der größeren Anlagen muss im Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
  • Erstmals werden Neuanlagen mit über 2 MW elektrischen Leistung gefördert.
  • Gefördert werden Bestandsanlagen (Erstinbetriebnahme vor dem 01.04.2002), die nach aufwändiger Modernisierung bis 2016 wieder in Dauerbetrieb genommen werden.
  • Ersatzanlagen werden wie Neuanlagen eingestuft.
  • Erstmals erhält der Anlagenbetreiber den KWK-Zuschlag nicht nur für den ausgespeisten KWK-Strom, sondern ab 2009 auch für den ‚selbstgenutzten’ Strom. Da der Text der der KWKG-Novelle (§ 4 Abs. 3a) keine zeitliche Einschränkungen enthält, wird keine Unterscheidung zwischen KWK-Anlagen getroffen, die nach Inkrafttreten der Novelle in Betrieb genommen werden und denen, die davor in Betrieb genommen wurden.
  • Die Zuschlagssätze für Strom aus nach dem 01.01.2009 in Betrieb genommene KWK-Anlagen sind nach Leistungsanteilen gestaffelt (Leistungsanteil: bis 50 kWel 5,11 Cent/kWh, über 50 kWel bis 2 MWel 2,1 Cent/kWh und über 2 MWel 1,5 Cent/kWh. Beispiel: bei einem 500 kWel-BHKW wird 10 % des Stroms mit 5,11 Cent/kWh vergütet und 90 % mit 2,1 Cent/kWh.
  • Typenzulassung: Das BAFA kann zukünftig KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 10 kW in Form einer Allgemeinverfügung zulassen. Eine Einzelzulassung ist dann nicht mehr notwendig. Das nähere Verfahren wird im Bundesanzeiger und auf der BAFA-Internetseite bekanntgegeben.
  • Fördervolumen: Mind. 600 Mio. Euro pro Jahr (750 Mio. Euro abzüglich bis zu 150 Mio. Euro Wärmenetzförderung).
  • Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr beim BAFA eingegangen ist. Geht der Antrag in einem der Folgejahre ein, so wird die Zulassung zum 1. Januar des Eingangsjahres erteilt.
  • Das BAFA verzichtet ab sofort auf alle Jahresmitteilungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW.

Wärmenetze

  • Gefördert wird der Ausbau und Neubau von Wärmenetzen, in denen mindestens 50 % Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird. Insofern werden keine Wärmeleitungen gefördert, die überwiegend Wärme aus reinen Heizwerken transportieren. Nahwärmenetze, in denen Wärme aus regenerativen Energien eingespeist wird, können alternativ oder zusätzlich von der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Rahmen des Marktanreizprogramms gefördert werden
  • Förderfähig sind nur Wärmenetze, mit deren Neu- oder Ausbau (erster Spatenstich) ab dem 01.01.2009 begonnen wurde.
  • Fördersätze: je Millimeter Innendurchmesser 1 Euro je Meter Trassenlänge, max. 5 Mio. Euro bzw. 20 % der ansatzfähigen Investitionskosten.
  • Fördervolumen: max. 150 Mio. Euro je Förderjahr von 2009 bis 2020.

Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen

  • Das BAFA wird diese Herkunftsnachweise auf Antrag für den Zeitraum von mind. einem Kalenderjahr, beginnend mit 2009, ausstellen.

Bearbeitungsgebühren

Die bisherige Gebührenverordnung wird den Erfordernissen der KWKG-Novelle angepasst.

  • KWK-Anlagen
    • mit Einführung der Typenzulassung wird die Bearbeitungsgebühr für Anlagen bis zu 10 kWel entfallen
    • die Bearbeitungsgebühr für Anlagen über 10 und bis zu 50 kWel beträgt 75 Euro
    • die Bearbeitungsgebühr für Anlagen über 50 kWel beträgt 0,2 % der zu erwartenden KWK-Zuschläge (max. 20.000 Euro für Großanlagen)
  • Wärmenetze
    • 0,2 % des vom BAFA bewilligten KWK-Zuschlagsbetrages
    • mind. 100 Euro, max. 10.000 Euro
  • Herkunftsnachweise 200 Euro je BAFA-Bescheinigung

Antragsformulare
Neue Antragsformulare werden Anfang 2009 auf der BAFA-Internetseite zur Verfügung gestellt.
Ihr Ansprechpartner zum Thema Kraft-Wärme-Kopplung ist: 

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Alfred Smuck
Referat 432 - Kraft-Wärme-Kopplung -
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Tel.: +49 (0)6196 / 908-437
Fax: +49 (0)6196 / 908-11437

Weitere Informationen unter: www.bafa.de

Das neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz im Detail: KWK-Gesetz-2009.pdf

Stand: 02.01.2009


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